- Fahrgemeinschaft
- 1. Begriff: Zusammenschluss von Arbeitnehmern zur gemeinsamen Benutzung eines Kfz bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Familienheimfahrten, Dienstreisen zwecks Kostenersparnis.- 2. Arten und ihre steuerliche Behandlung: (1) Mehrere Arbeitnehmer, die jeweils einen eigenen Pkw haben, benutzen wechselweise für einen gewissen Zeitraum einen Pkw gemeinsam für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Jedes Mitglied der F. kann die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen, da diese von der tatsächlichen Benutzung eines Pkw grundsätzlich unabhängig ist.- (2) Mehrere Arbeitnehmer benutzen entgeltlich oder unentgeltlich das Fahrzeug eines Arbeitskollegen. Die Beteiligten können sämtlich die Entfernungspauschale nutzen. Die Fahrten gelten für den Fahrer nicht als gewerbsmäßige Personenbeförderung; zahlen die Mitfahrer dem Fahrer allerdings eine Vergütung oder Kostenerstattung, so gehört diese zu den Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG. Zugehörige Kosten dürfen dann vom Fahrer nur noch insoweit gegengerechnet werden, als sie nicht schon durch seine Entfernungspauschale abgegolten sind, d.h. nur für solche Strecken, die nicht zu seinem eigenen Arbeitsweg gehören (Umwege zum Abholen der Mitfahrer).- 3. Versicherungsschutz: Erstreckt sich auf Haftpflichtansprüche sämtlicher Fahrzeuginsassen gegen den (berechtigten) Fahrer. Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen.
Lexikon der Economics. 2013.